Satzung
S A T Z U N G
des »Arbeitskreis für Stadtgeschichte Baden-Baden e. V.«
(i. d. Fassung vom 12. März 2019)
§ 01 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen:
»Arbeitskreis für Stadtgeschichte Baden-Baden e. V.«
1.2 Der Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist am 30. Oktober 1986 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden eingetragen worden.
§ 02 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
2.1 Der Vereinszweck ist die Erforschung, Kenntnis und Darstellung der Geschichte der Stadt Baden-Baden und der näheren Umgebung. Der Verein leistet und fördert Beiträge zur Geschichtsforschung, Volkskunde und Heimatpflege und erstrebt die Erhaltung von Kultur-, Kunst- und Baudenkmalen.
2.2 Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen.
2.3 Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Behörden, sowie Personen und Vereinigungen, die geeignet sind, die Vereinsziele zu fördern.
2.4 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es werden nur notwendige tatsächliche Auslagen erstattet. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Den Mitgliedern stehen während und nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu.
§ 03 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person durch schriftliche Beitrittserklärung offen.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Aufnahme eines Mitglieds ist zu bestätigen.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.4 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
3.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein Schaden zufügt oder den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen oder nach Gelegenheit zur vorherigen schriftlichen Stellungnahme.
Ein Ausschlussantrag wird vom Vorstand gestellt.
3.6 Für nicht voll Geschäftsfähige handeln deren gesetzliche Vertreter.
§ 04 Mitgliedsbeiträge
4.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig ist.
Der Mitgliedsbeitrag kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.
4.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3 Eine Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
4.4 Für besondere Fälle kann die Mitgliederversammlung abweichende Beiträge festsetzen bzw. sonstige Bestimmungen treffen.
§ 05 Vereinsorgane, Verfahren, Kassenprüfer(in)
5.1 Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
5.2 Der Vorstand und der/die Kassenprüfer(in) werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ämter.
5.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied oder der/die Kassenprüfer(in) vorzeitig aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein nachfolgendes Mitglied. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder.
5.4 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der jeweiligen Mitglieder beschlussfähig.
5.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bedarf zur Beschlussfähigkeit keiner Mindestzahl von anwesenden Mitgliedern.
5.6 Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn ¼ der Anwesenden es verlangt.
5.7 Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es zählen nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig. Mitglieder in der Rechtsformeiner juristischen Person zählen bei Abstimmungen mit einer Stimme.
5.8 Über die Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer(in) zu unterschreiben.
§ 06 Vorstand, Kassenprüfer(in)
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
Dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Rechnungsführer(in),
dem/der Schriftführer(in).
6.2 Diese Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
6.3 Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass sich die Vorstandsmitglieder bei Bedarf in der Reihenfolge des § 6, Abs. 6.1 gegenseitig vertreten und mit der Vertretung beauftragen.
6.4 Der Redaktionsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes. Er entscheidet allein und endgültig über die Aufnahme von Beiträgen für die Jahreshefte "AQUAE", alle Sonderveröffentlichungen des Vereins und etwaige Zuschüsse zu nicht vom Verein selbst herausgegebenen Publikationen. Der Redaktionsausschuss kann bei Bedarf Mitglieder des Vereins oder Nichtmitglieder zu redaktionellen Zwecken und/oder zur Beratung heranziehen.
6.5 Der/die Vorsitzende leitet den Verein. Er/sie hat den Vorsitz im Vorstand und der Mitgliederversammlung inne.
6.6 Der/die Rechnungsführer(in) verwaltet die Kasse des Vereins. Er/sie ist berechtigt, Zahlungen anzunehmen und zu leisten sowie alle damit zusammenhängenden Schriftstücke zu unterzeichnen, soweit nicht durch Vorstandsbeschluss abweichend geregelt. Er/sie hat auf Ende jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstatten.
6.7 Der/die Schriftführer/in fertigt die Protokolle über die Sitzungen der Vereinsorgane und führt den laufenden Schriftverkehr.
6.8 Das Amt der Schriftführung kann auch von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/der Rechnungsführer(in) in Personalunion übernommen werden.
6.9 Der/die Kassenprüfer(in) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, er/sie darf kein Mitglied des Vorstandes sein. Der/die Kassenprüfer(in) hat den jährlichen Kassenabschluss zu prüfen, das Prüfungsergebnis zu bescheinigen und der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Er/sie hat das Recht, jederzeit Revisionen oder Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 07 Mitgliederversammlung, Ladungsfrist, Antragsfrist
7.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn der/die Vorsitzende oder 1/3 der Mitglieder dies verlangen.
7.3 Der/die Vorsitzende hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
7.4 Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand und den/die Kassenprüfer(in), nimmt den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und das Ergebnis der Kassenprüfung entgegen, entscheidet über zum Ausschluss vorgeschlagene Mitglieder und beschließt über den Beitrag, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge und sonstige Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich abweichend geregelt.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Für Wahlen ist ein/eine Versammlungsleiter(in) zu wählen.
7.6 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
7.7 Sind in einer Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann der/die Vorsitzende einen zum Beschluss anstehenden Tagesordnungspunkt an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verweisen, die darüber entscheidet.
§ 08 Satzungsänderungen
8.1 Satzungsänderungen werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
8.2 Für Änderungen des Vereinszwecks gilt § 33 BGB.
§ 09 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen
9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen und gültigen Stimmen beschlossen werden.
9.2 Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht in die Treuhandschaft der Stadt Baden-Baden über, bis eine nach Ziel und Zweck gleichartige und gemeinnützige neue Trägerschaft gefunden ist. Zehn Jahre nach Auflösung des Vereins und Nichtzustandekommen einer neuen Trägerschaft kann die Stadt Baden-Baden das Vermögen einer den Zielen dieser Satzung entsprechenden gemeinnützigen Verwendung zuführen. Die Einwilligung des Finanzamtes ist einzuholen. Vorhandene Sachwerte gehen dann endgültig in den Besitz der Stadt Baden-Baden über.
§ 10 Rechte und Pflichten, Haftung
10.1 Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Die Mitglieder haften nur mit dem fälligen Vereinsbeitrag.
§ 11 Gültigkeit der Satzung
11.1 Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. Oktober 1986 in Baden-Baden einstimmig beschlossen.
Die Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 30. Oktober 1986 in Kraft.
11.2 Die Satzungsänderung Nr. 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 18. März 2003 einstimmig beschlossen.
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
11.3 Die Satzungsänderung Nr. 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 2007 mit einer Gegenstimme beschlossen.
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
11.4 Die Satzungsänderung Nr. 3 wurde in der Mitgliederversammlung am 12. März 2019 einstimmig beschlossen. Die
Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 12 Rechte und Pflichten, Haftung, Datenschutz
12.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Augaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
bearbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
Den Organene des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Pesonen aus dem Verein hinaus.
Verantwortlich für die Wahrung der Datenschutzrechte sind die geschäftsführenden Vorstände des Arbeitskreises für Stadtgeschichte.